Jahresabschluss

Jahresabschluss versus Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Jedes Unternehmen und jeder Freiberufler ist verpflichtet, für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung durchzuführen. Ob Sie die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung verwenden dürfen oder einen Jahresabschluss aufstellen müssen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lassen Sie sich hierzu von mir beraten!

 

Einnahmen-Überschuss-Rechnung – einfach und komfortabel

Freiberufler dürfen ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Aber auch Gewerbetreibende, die eine bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenze nicht überschreiten, dürfen ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Dabei gilt das Zu- und Abflussprinzip, also wann die Einnahmen und die Ausgaben tatsächlich dem Unternehmen zuflossen bzw. abgeflossen sind.

 

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist der Spiegel der Leistungskraft des Unternehmens. Er gibt Auskunft zum wirtschaftlichen Erfolg und liefert Hinweise für Optimierungen im Unternehmen.

Der Jahresabschluss und die betrieblichen Steuererklärungen bilden die Grundlage für die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt.

Sie erhalten von mir einen aussagekräftigen Jahresabschluss mit Erläuterungsbericht, der Ihnen auch Kreditverhandlungen erleichtert.

Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und wird gegebenenfalls um einen Anhang ergänzt. Bilanzierende Unternehmen nehmen durch Rückstellungsmöglichkeiten,  aktiver und passiver Rechnungsabgrenzung und bestimmter  Bewertungswahlrechte Einfluss auf die Zahlen im Jahresabschluss. Stimmen Sie hierfür mit mir Ihre Bilanzpolitik ab.

 

Leistungsangebot für Jahresabschluss und Einnahmen-Überschuss-Rechnung

  • Für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften (GmbH)
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz
  • Liquidationsbilanz und Schlussrechnung
  • Einnahmen- Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG

einschließlich Formular für die Anlage EÜR

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